Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980
(konsolidierte Fassung)
PRÄAMBEL
DIE HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
- IN DEM BESTREBEN, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere
im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene
Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen
Privatrechts fortzusetzen,
- IN DEM WUNSCH, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen
- SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1 : Anwendungsbereich
(1) Die
Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche
Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum
Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden.
(2) Sie sind nicht anzuwenden auf
a) den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels 11 ;
b) vertragliche Schuldverhältnisse betreffend
- Testamente und das Gebiet des Erbrechts,
- die ehelichen Güterstände
- die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen, einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind ;c) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen ;
d) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen ;
e) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie z. B. die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person ;
f) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann ;
g) die Gründung von "Trusts" sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten ;
h) den Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 14.
(3) Die
Vorschriften dieses Übereinkommens sind nicht anzuwenden auf
Versicherungsverträge, die in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
belegene Risiken decken. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in
diesen Hoheitsgebieten belegen ist, so wendet das Gericht sein
innerstaatliches Recht an.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Rückversicherungsverträge.
Artikel 2 : Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten
Das nach diesem Übereinkommen bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.
TITEL II
EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 : Freie Rechtswahl
(1) Der
Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die
Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender
Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den
Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die
Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil
desselben treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag
nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor
entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel
oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Übereinkommens für
ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages im Sinne
des Artikels 9 und Rechte Dritter werden durch eine nach
Vertragsabschluß erfolgende Änderung der Bestimmung des
anzuwendenden Rechts nicht berührt.
(3) Sind alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der
Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen, so kann die Wahl
eines ausländischen Rechts durch die Parteien - sei sie durch
die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen
Gerichtes ergänzt oder nicht - die Bestimmungen nicht berühren,
von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht
abgewichen werden kann und die nachstehend "zwingende
Bestimmungen" genannt werden.
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der
Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 8, 9 und
11 anzuwenden.
Artikel 4 : Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit
das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3
vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des
Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt
sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages
trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem
anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses
anderen Staates angewendet werden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, daß der Vertrag
die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die
Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat,
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein
oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.
Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird
vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist,
in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn
die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der
Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere
Niederlassung befindet.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird, soweit der Vertrag ein
dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung
eines Grundstücks zum Gegenstand hat, vermutet, daß der Vertrag
die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das
Grundstück belegen ist.
(4) Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für
Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird
vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen
aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in
diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die
Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als
Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses
Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere
Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.
(5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die
charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt. Die
Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich
aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere
Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
Artikel 5 : Verbraucherverträge
(1) Dieser
Artikel gilt für Verträge über die Lieferung beweglicher
Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person,
den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann,
sowie für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts.
(2) Ungeachtet des Artikels 3 darf die Rechtswahl der Parteien
nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden
Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird :
- wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat oder
- wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder
- wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.
(3)
Abweichend von Artikel 4 ist mangels einer Rechtswahl nach
Artikel 3 für Verträge, die unter den in Absatz 2 bezeichneten
Umständen zustande gekommen sind, das Recht des Staates
maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für
a) Beförderungsverträge,
b) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt dieser Artikel für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
Artikel 6 : Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen
(1)
Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und
Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu
führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm
durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das
nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach
Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse
anzuwenden :
a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Artikel 7 : Zwingende Vorschriften
(1) Bei
Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieses
Übereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines
anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung
aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen
nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf
anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der
Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu
verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die
Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder
ihrer Nichtanwendung ergeben würden.
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach
dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden
Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag
anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
Artikel 8 :Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) Das
Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer
seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach
diesem Übereinkommen anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die
Bestimmung wirksam wäre.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht
gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei
nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann
sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht
zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen
Aufenthaltsorts berufen.
Artikel 9 : Form
(1) Ein
zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden,
geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die
Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen
materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts des
Staates, in dem er geschlossen wurde, erfüllt.
(2) Ein zwischen Personen, die sich in verschiedenen Staaten
befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die
Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen
materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts eines
dieser Staaten erfüllt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so muß
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat berücksichtigt
werden, in dem sich der Vertreter befindet.
(4) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen
geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist
formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach
diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebend ist oder
maßgebend wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des
Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen
worden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Verträge,
für die Artikel 5 gilt und die unter den in Artikel 5 Absatz 2
bezeichneten Umständen geschlossen worden sind. Für die Form
dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 beurteilen sich
Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein
Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, nach
den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das
Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses
Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages
und auf das auf ihn anzuwendende Recht gelten.
Artikel 10 : Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts
(1) Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) seine Auslegung,
b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozeßrecht eingeräumten Befugnisse,
d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,
e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
Artikel 11 : Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.
Artikel 12 : Übertragung der Forderung
(1) Für
die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung
ist das Recht maßgebend, das nach diesem Übereinkommen auf den
Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt,
bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen
Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die
Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die
befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
Artikel 13 : Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Hat
eine Person, der Gläubiger, eine vertragliche Forderung gegen
eine andere Person, den Schuldner, so hat ein Dritter die
Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er
den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das
für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob der
Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß
dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem
Teil geltend zu machen berechtigt ist.
(2) Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe vertragliche
Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser
Personen befriedigt worden ist.
Artikel 14 : Beweis
(1) Das
nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebende Recht ist
insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse
gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.
(2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten der
lex fori oder eines jener in Artikel 9 bezeichneten Rechte, nach
denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der
Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden
kann.
Artikel 15 : Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung
Unter dem nach diesem Übereinkommen anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluß derjenigen des internationalen Privatrechts zu verstehen.
Artikel 16 : Öffentliche Ordnung
Die Anwendung einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichtes unvereinbar ist.
Artikel 17 : Ausschluß der Rückwirkung
Dieses Übereinkommen ist in einem Vertragsstaat auf Verträge anzuwenden, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
Artikel 18 : Einheitliche Auslegung
Bei der Auslegung und Anwendung der vorstehenden einheitlichen Vorschriften ist ihrem internationalen Charakter und dem Wunsch Rechnung zu tragen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu erreichen.
Artikel 19 : Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
(1)
Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für
vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat,
so gilt für die Bestimmung des nach diesem Übereinkommen
anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
(2) Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen
Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist
nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Kollisionen
zwischen den Rechtsverordnungen dieser Gebietseinheiten
anzuwenden.
Artikel 20 : Vorrang des Gemeinschaftsrechts
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse auf besonderen Gebieten, die in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen Recht enthalten sind oder enthalten sein werden.
Artikel 21 : Verhältnis zu anderen Übereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird.
Artikel 22 : Vorbehalte
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme oder der Zustimmung das Recht vorbehalten, folgende Bestimmungen nicht anzuwenden :
a) Artikel 7 Absatz 1,
b) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e).
(2) . . .
[...]
(3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit einen von ihm eingelegten
Vorbehalt zurückziehen; der Vorbehalt wird am ersten Tag des
dritten Kalendermonats nach Notifizierung der Rücknahme
unwirksam.
TITEL III
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 23
(1)
Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für
ihn in Kraft getreten ist, eine neue Kollisionsnorm für eine
bestimmte Gruppe von Verträgen einzuführen, die in den
Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so teilt er seine
Absicht den anderen Unterzeichnerstaaten über den
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung an den
Generalsekretär des Rates kann jeder Unterzeichnerstaat bei
diesem beantragen, Konsultationen mit den Unterzeichnerstaaten
einzuleiten, um zu einem Einvernehmen zu gelangen.
(3) Hat innerhalb dieser Frist kein Unterzeichnerstaat
Konsultationen beantragt oder haben die Konsultationen innerhalb
von zwei Jahren nach Mitteilung an den Generalsekretär des Rates
nicht zu einem Einvernehmen geführt, so kann der betreffende
Vertragsstaat sein Recht ändern. Die von diesem Staat getroffene
Maßnahme wird den anderen Unterzeichnerstaaten über den
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Kenntnis gebracht.
Artikel 24
(1)
Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für
ihn in Kraft getreten ist, einem mehrseitigen Übereinkommen
beizutreten, dessen Hauptziel oder eines seiner Hauptziele eine
international-privatrechtliche Regelung auf einem der Gebiete
dieses Übereinkommens ist, so findet das Verfahren des Artikels
23 Anwendung. Jedoch wird die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene
Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren braucht nicht befolgt
zu werden, wenn ein Vertragsstaat oder eine der Europäischen
Gemeinschaften dem mehrseitigen Übereinkommen bereits angehört
oder wenn sein Zweck darin besteht, ein Übereinkommen zu
revidieren, dem der betreffende Staat angehört, oder wenn es
sich um ein im Rahmen der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften geschlossenes Übereinkommen
handelt.
Artikel 25
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die durch dieses Übereinkommen erzielte Rechtsvereinheitlichung durch den Abschluß anderer als in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneter Übereinkommen gefährdet ist, so kann dieser Staat beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften beantragen, Konsultationen zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens einzuleiten.
Artikel 26
Jeder Vertragsstaat kann die Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.
Artikel 27 [...]
Artikel 28
(1) Dieses
Übereinkommen liegt vom 19. Juni 1980 an für die
Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen ist in den
folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt :
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 3
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 4
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 5
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt."
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Urkunden über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Artikel 29
Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt :
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 4
Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.
Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 5
Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.
Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 6
(1) Dieses
Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben,
am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik
Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden
und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
ratifiziert hat.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später
ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
in Kraft, der auf die Hinterlegung der siebten Urkunde über die
Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.
(2) Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der
später ratifiziert, annimmt oder zustimmt, am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Urkunde
über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.
Artikel 30
(1) Dieses
Übereinkommen wird für zehn Jahre vom Zeitpunkt seines
Inkrafttretens nach Artikel 29 Absatz 1 an geschlossen; dies gilt
auch für die Staaten, für die es nach diesem Zeitpunkt in Kraft
tritt.
(2) Vorbehaltlich einer Kündigung verlängert sich die Dauer
dieses Übereinkommens stillschweigend jeweils um fünf Jahre.
(3) Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Rates der
Europäischen Gemeinschaften mindestens sechs Monate vor Ablauf
der zehnjährigen oder fünfjährigen Frist zu notifizieren.
(4) Die Kündigung hat nur Wirkung gegenüber dem Staat, der sie
notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das
Übereinkommen in Kraft.
Artikel 31
Die Notifikation betreffend die Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt :
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 5
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaatena) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde ;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt." ;- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 6
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde ;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet :
"Artikel 7
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde ;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt."
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) die Unterzeichnungen,
b) die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung,
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt,
d) die Mitteilung gemäß den Artikeln 23, 24, 25, 26 und 30 (8),
e) die Vorbehalte und deren Rücknahme gemäß Artikel 22.
Artikel 32
Das im Anhang enthaltene Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 33
Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsübereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen :
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten :
"Artikel 2
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der griechische Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht."
"Artikel 6
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten :
"Artikel 3
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht."
"Artikel 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift." ;
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten :
"Artikel 4
(1) Der
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt
den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des
Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des
Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und
des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer
Sprache.
(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens
von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von
1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von
1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute
des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des
Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des
Übereinkommens von 1992."
"Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,
irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes
Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer
und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist; es wir im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes
Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.
PROTOKOLL
[10]
Wortlaut geändert gemäß den Beitrittsübereinkommen von 1996.
Die hohen Vertragsparteien haben folgende Bestimmung vereinbart,
die dem Übereinkommen als Anhang beigefügt ist :
"Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können
Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen
Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen
im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden
ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des
Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt
es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften :
- in Dänemark, die '' 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des 'Sølov' (Schiffahrtsgesetz) ;
- in Schweden Kapitel 13 ' 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 ' 1 Absatz 3 des 'Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz) ;
- in Finnland Kapitel 13 ' 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 ' 1 Nummer 3 des 'merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz)."
Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Die
Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland - im Augenblick der
Unterzeichnung des Übereinkommens über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht -
I. in dem Bestreben, die Aufteilung der Kollisionsnormen auf
zahlreiche Rechtsinstrumente und Unterschiede zwischen diesen
Normen soweit irgend möglich zu vermeiden, wünschen, daß sich
die Organe der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der
ihnen aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften gegebenen Zuständigkeiten bemühen,
gegebenenfalls Kollisionsnormen anzunehmen, die soweit wie
möglich mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen ;
II. erklären ihre Absicht, von der Unterzeichnung des
Übereinkommens an, solange sie nicht durch Artikel 24 des
Übereinkommens gebunden sind, in den Fällen gegenseitige
Konsultationen vorzunehmen, in denen einer der
Unterzeichnerstaaten Vertragspartei eines Übereinkommens werden
will, auf das das Verfahren des Artikels 24 Anwendung findet ;
III. äußern in Erwägung des Beitrags, den das Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
zur Vereinheitlichung der Kollisionsnormen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaften leistet, die Ansicht, daß jeder
Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, diesem
Übereinkommen beitreten müßte.
Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklärung gesetzt. Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Die
Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,
Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland -
im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,
in dem Wunsch, eine möglichst wirksame Anwendung dieses
Übereinkommens zu gewährleisten,
in dem Bestreben zu verhindern, daß durch unterschiedliche
Auslegung die durch dieses Übereinkommen angestrebte
Einheitlichkeit beeinträchtigt wird - erklären sich bereit :
1. die Möglichkeit zu prüfen, dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und
gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen
Übereinkommens zu verhandeln ;
2. ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in
Verbindung treten zu lassen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklärung gesetzt. Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.