Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf
Vom 11. April 1980 (BGBI. 1989 II S. 588)
Bemerkung: Das Übereinkommen ist am 1.1.1988 in Kraft getreten
Hinweis: Die deutsche Fassung des Übereinkommens ist gemäß der Unterzeichnungsklausel für die Anwendung des CISG nicht verbindlich. Die deutschsprachigen Staaten (Bundesrepublik, ehem. DDR, Österreich, Schweiz) haben auf einer Konferenz im Jahr 1982 eine gemeinsame Übersetzung erarbeitet, so daß in diesen Länderen ein bis auf geringfügige Abweichungen übereinstimmender Text gilt. Nachfolgend ist der amtliche Text für die Bundesrepublik Deutschland abgedruckt.
Präambel
Die
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Entschließungen, die
von der Sechsten Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen über die Errichtung einer neuen
Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind,
in der Erwägung, daß die Entwicklung des internationalen
Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des
gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung
freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist,
in der Meinung, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die
auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung
finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirtschafts- und
Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die
rechtlichen Hindernisse im internationalen Handel zu beseitigen
und seine Entwicklung zu fördern -
haben folgendes vereinbart:
Teil 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Kapitel l Anwendungsbereich
Artikel 1
1) Dieses
Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen
Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen
Staaten haben,
a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung
des Rechts eines Vertragsstaats führen.
2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in
verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie
sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen
oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei
Vertragsschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen
erteilt worden sind.
3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder
berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben,
noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der
Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist.
Artikel 2
Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf den Kauf
a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in
der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer
vor oder bei Vertragsschluß weder wußte noch wissen mußte,
daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
b) bei Versteigerungen,
c) aufgrund von Zwangsvollstreckungsoder anderen gerichtlichen
Maßnahmen,
d) von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
e) von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder
Luftfahrzeugen,
f) von elektrischer Energie.
Artikel 3
1) Den Kaufverträgen
stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen
wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung
notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat.
2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei
denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die
Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen
Dienstleistungen besteht.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen
regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die
aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des
Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht
a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner
Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Handelsbräuchen,
b) die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der
verkauften Ware haben kann.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.
Artikel 6
Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.
Kapitel II Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
1 ) Bei der Auslegung
dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und
die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche
Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen
Handel zu fördern.
2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände
betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich
entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die
diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher
Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln
des internationalen Privatrechts anzuwenden ist.
Artikel 8
1) Für die Zwecke
dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige
Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die
andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in
Unkenntnis sein konnte.
2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das
sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine
vernünftige Person in gleicher Stellung wie die andere Partei
sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.
3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen,
die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen
Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen
zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen
Gepflogenheiten, die Handelsbräuche und das spätere Verhalten
der Parteien.
Artikel 9
1) Die Parteien sind
an die Gebräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt
haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen
entstanden sind.
2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird
angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem
Abschluß stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die sie
kannten oder kennen mußten und die im internationalen Handel den
Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden
Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig
beachtet werden.
Artikel 10
Für die Zwecke dieses
Übereinkommens ist,
a) falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die
Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor
oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen
in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem
Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
b) falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher
Aufenthalt maßgebend.
Artikel 11
Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
Artikel 12
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern.
Artikel 13
Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "schriftlich" auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben
Teil II Abschluß des Vertrages
Artikel 14
1) Der an eine oder
mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß
eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug
ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle
der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug,
wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder
stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren
Festsetzung ermöglicht.
2) Ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte
Personen gerichtet ist, gilt nur als Einladung zu einem Angebot,
wenn nicht die Person, die den Vorschlag macht, das Gegenteil
deutlich zum Ausdruck bringt.
Artikel 15
1) Ein Angebot wird
wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist,
zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem
Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
Artikel 16
1 ) Bis zum Abschluß
des Vertrages kann ein Angebot widerrufen werden, wenn der
Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine
Annahmeerklärung abgesandt hat.
2) Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden,
a) wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder
auf andere Weise zum Ausdruck bringt, daß es unwiderruflich ist,
oder
b) wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen
konnte, daß das Angebot unwiderruflich ist, und er im Vertrauen
auf das Angebot gehandelt hat.
Artikel 17
Ein Angebot erlischt, selbst wenn es unwiderruflich ist, sobald dem Anbietenden eine Ablehnung zugeht.
Artikel 18
1 ) Eine Erklärung
oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung
zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar. Schweigen oder
Untätigkeit allein stellen keine Annahme dar.
2) Die Annahme eines Angebots wird wirksam, sobald die Äußerung
der Zustimmung dem Anbietenden zugeht. Sie wird nicht wirksam,
wenn die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden nicht
innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder, bei Fehlen einer
solchen Frist, innerhalb einer angemessenen Frist zugeht; dabei
sind die Umstände des Geschäfts einschließlich der
Schnelligkeit der vom Anbietenden gewählten Übermittlungsart zu
berück-sichten. Ein mündliches Angebot muß sofort angenommen
werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
3) Äußert jedoch der Empfänger aufgrund des Angebots, der
zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder der
Handelsbräuche seine Zustimmung durch eine Handlung, die sich
zum Beispiel auf die Absendung der Ware oder die Bezahlung des
Preises bezieht, ohne den Anbietenden davon zu unterrichten, so
ist die Annahme zum Zeitpunkt der Handlung wirksam, sofern diese
innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist vorgenommen
wird.
Artikel 19
1) Eine Antwort auf
ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen,
Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, ist eine
Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar.
2) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen
soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die
Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, stellt jedoch
eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der
Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder
eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er dies, so
bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme
enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
3) Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf
Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit
der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei
gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten
beziehen, werden so angesehen, als änderten sie die Bedingungen
des Angebots wesentlich.
Artikel 20
1) Eine vom
Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte
Annahmefrist beginnt mit Aufgabe des Telegramms oder mit dem im
Brief angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, mit
dem auf dem Umschlag angegebenen Datum zu laufen. Eine vom
Anbietenden telefonisch, durch Fernschreiben oder eine andere
sofortige Übermittlungsart gesetzte Annahmefrist beginnt zu
laufen, sobald das Angebot dem Empfänger zugeht.
2) Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die
Laufzeit der Annahmefrist fallen, werden bei der Fristberechnung
mitgezählt. Kann jedoch die Mitteilung der Annahme am letzten
Tag der Frist nicht an die Anschrift des Anbietenden zugestellt
werden, weil dieser Tag am Ort der Niederlassung des Anbietenden
auf einen gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt, so
verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden
Arbeitstag.
Artikel 21
1) Eine verspätete
Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende
unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich
unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung
absendet.
2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme enthaltenden
Brief oder anderen Schriftstück, daß die Mitteilung nach den
Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist, bei normaler
Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist
die verspätete Annahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende
nicht unverzüglich den Annehmenden mündlich davon unterrichtet,
daß er sein Angebot als erloschen betrachtet, oder eine
entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
Artikel 22
Eine Annahme kann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Anbietenden vor oder in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die Annahme wirksam geworden wäre.
Artikel 23
Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens `geht" ein Angebot.eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger `zu", wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.
Teil III Warenkauf
Kapitel l Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25
Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, daß die Vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
Artikel 26
Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.
Artikel 27
Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei gemäß diesem Teil mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln macht, eine Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.
Artikel 28
Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.
Artikel 29
1 ) Ein Vertrag kann
durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben
werden.
2) Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach
jede Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu
erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise geändert oder
aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch aufgrund ihres
Verhaltens davon ausgeschlossen sein, sich auf eine solche
Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich auf dieses
Verhalten verlassen hat.
Kapitel II Pflichten des Verkäufers
Artikel 30
Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Abschnitt l Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
Artikel 31
Hat der Verkäufer die
Ware nicht an einem anderen bestimmten Ort zu liefern, so besteht
seine Lieferpflicht in folgendem:
a) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware, so hat
sie der Verkäufer dem ersten Beförderer zur Übermittlung an
den Käufer zu übergeben;
b) bezieht sich der Vertrag in Fällen, die nicht unter Buchstabe
a fallen, auf bestimmte Ware oder auf gattungsmäßig bezeichnete
Ware, die aus einem bestimmten Bestand zu entnehmen ist, oder auf
herzustellende oder zu erzeugende Ware und wußten die Parteien
bei Vertragsabschluß, daß die Ware sich an einem bestimmten Ort
befand oder dort herzustellen oder zu erzeugen war, so hat der
Verkäufer die Ware dem Käufer an diesem Ort zur Verfügung zu
stellen;
c) in den anderen Fällen hat der Verkäufer die Ware dem Käufer
an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem der Verkäufer bei
Vertragsabschluß seine Niederlassung hatte.
Artikel 32
1 ) Übergibt der
Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen die Ware
einem Beförderer und ist die Ware nicht deutlich durch daran
angebrachte Kennzeichen oder durch Beförderungsdokumente oder
auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so hat der Verkäufer
dem Käufer die Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im
einzelnen zu bezeichnen.
2) Hat der Verkäufer für die Beförderung der Ware zu sorgen,
so hat er die Verträge zu schließen, die zur Beförderung an
den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen angemessenen
Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen
üblichen Bedingungen erforderlich sind.
3) Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer
Transportversicherung verpflichtet, so hat er dem Käufer auf
dessen Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer
solchen Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 33
Der Verkäufer hat die
Ware zu liefern,
a) wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des
Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,
b) wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des
Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses
Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der
Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder
c) in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist
nach Vertragsabschluß.
Artikel 34
Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben, die im Vertrag vorgesehen sind. Hat der Verkäufer die Dokumente bereits vorher übergeben, so kann er bis zu dem für die Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der Dokumente beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Abschnitt II Vertragsmäßigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter
Artikel 35
1 ) Der Verkäufer hat
Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie
hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des
Vertrages entspricht.
2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht
die Ware dem Vertrag nur,
a) wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der
gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
b) wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem
Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere
Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den
Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das
Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder
vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
c) wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der
Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
d) wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder,
falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die
Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt
ist.
3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstabe a) bis d) nicht
für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei
Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber
nicht in Unkenntnis sein konnte.
Artikel 36
1 ) Der Verkäufer
haftet nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen für eine
Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr
auf den Käufer besteht, auch wenn die Vertragswidrigkeit erst
nach diesem Zeitpunkt offenbar wird.
2) Der Verkäufer haftet auch für eine Vertragswidrigkeit, die
nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt eintritt und auf die
Verletzung einer seiner Pflichten zurückzuführen ist,
einschließlich der Verletzung einer Garantie dafür, daß die
Ware für eine bestimmte Zeit für den üblichen Zweck oder für
einen bestimmten Zweck geeignet bleiben oder besondere
Eigenschaften oder Merkmale behalten wird.
Artikel 37
Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnis mäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Artikel 38
1 ) Der Käufer hat
die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder
untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.
2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die
Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort
aufgeschoben werden.
3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm
weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie
zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß
die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung
oder mußte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem
Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben
werden.
Artikel 39
1) Der Käufer
verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu
berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt
hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art
der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die
Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht
spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware
tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es
sei denn, daß die Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist
unvereinbar ist.
Artikel 40
Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.
Artikel 41
Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei denn, daß der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch belastete Ware anzunehmen. Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.
Artikel 42
1) Der Verkäufer hat
Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter
ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen
und die der Verkäufer bei Vertragsabschluß kannte oder über
die er nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das Recht
oder der Anspruch beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen
Eigentum
a) nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft
oder in dem sie in anderer Weise verwendet wird oder verwendet
werden soll, wenn die Parteien bei Vertragsabschluß in Betracht
gezogen haben, daß die Ware dort weiterverkauft oder verwendet
wird, oder
b) in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der
Käufer seine Niederlassung hat.
2) Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich
nicht auf Fälle,
a) in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das
Recht oder den Anspruch kannte oder darüber nicht in Unkenntnis
sein konnte, oder
b) in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß
der Verkäufer sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen,
Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Käufer zur
Verfügung gestellt hat.
Artikel 43
1 ) Der Käufer kann
sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Käufer
das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, von dem an er davon
Kenntnis hatte oder haben mußte, anzeigt und dabei genau
bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten
ist.
2) Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er
das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.
Artikel 44
Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.
Abschnitt III Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Artikel 45
1) Erfüllt der
Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem
Übereinkommen nicht, so kann der Käufer
a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;
b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
2) Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen,
nicht dadurch, daß er andere Rechte ausübt.
3) Übt der Käufer ein Recht wegen Vertragsverletzung aus, so
darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Verkäufer keine
zusätzliche Frist gewähren.
Artikel 46
1) Der Käufer kann
vom Verkäufer Erfüllung seiner Pflichten verlangen, es sei
denn, daß der Käufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit
diesem Verlangen unvereinbar ist.
2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer
Ersatzlieferung nur verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine
wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Ersatzlieferung
entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder
innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt wird.
3) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer den
Verkäufer auffordern, die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung
zu beheben, es sei denn, daß dies unter Berücksichtigung aller
Umstände unzumutbar ist. Nachbesserung muß entweder zusammen
mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer
angemessenen Frist danach verlangt werden.
Artikel 47
1) Der Käufer kann
dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner
Pflichten setzen.
2) Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist kein Recht wegen
Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die
Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb
der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch
das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu
verlangen.
Artikel 48
1 ) Vorbehaltlich des
Artikels 49 kann der Verkäufer einen Mangel in der Erfüllung
seiner Pflichten auch nach dem Liefertermin auf eigene Kosten
beheben, wenn dies keine unzumutbare Verzögerung nach sich zieht
und dem Käufer weder unzumutbare Unannehmlichkeiten noch
Ungewißheit über die Erstattung seiner Auslagen durch den
Verkäufer verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht,
Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob er
die Erfüllung annehmen will, und entspricht der Käufer der
Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann
der Verkäufer innerhalb der in seiner Aufforderung angegebenen
Frist erfüllen. Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen
Rechtsbehelf ausüben, der mit der Erfüllung durch den
Verkäufer unvereinbar ist.
3) Zeigt der Verkäufer dem Käufer an, daß er innerhalb einer
bestimmten Frist erfüllen wird, so wird vermutet, daß die
Anzeige eine Aufforderung an den Käufer nach Absatz 2 enthält,
seine Entscheidung mitzuteilen.
4) Eine Aufforderung oder Anzeige des Verkäufers nach Absatz 2
oder 3 ist nur wirksam, wenn der Käufer sie erhalten hat.
Artikel 49
1) Der Käufer kann
die Aufhebung des Vertrages erklären,
a) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag
oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt oder
b) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht
innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten
Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht innerhalb
der so gesetzten Frist liefern wird.
2) Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der
Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,
wenn er
a) im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren
hat, daß die Lieferung erfolgt ist, oder
b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter
Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
erklärt,
i) nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte,
ii) nachdem eine vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzte
Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt
hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist
erfüllen wird, oder
iii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 48 Absatz 2
gesetzte Frist abgelaufen ist oder nachdem der Käufer erklärt
hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen wird.
Artikel 50
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Behebt jedoch der Verkäufer nach Artikel 37 oder 48 einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten oder weigert sich der Käufer, Erfüllung durch den Verkäufer nach den genannten Artikeln anzunehmen, so kann der Käufer den Preis nicht herabsetzen.
Artikel 51
1 ) Liefert der
Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der
gelieferten Ware vertragsgemäß, so gelten für den Teil, der
fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Artikel 46 bis 50.
2) Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages
erklären, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemäße
Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
Artikel 52
1 ) Liefert der
Verkäufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es
dem Käufer frei, sie anzunehmen oder die Annahme zu verweigern.
2) Liefert der Verkäufer eine größere als die vereinbarte
Menge, so kann der Käufer die zuviel gelieferte Menge annehmen
oder ihre Annahme verweigern. Nimmt der Käufer die zuviel
gelieferte Menge ganz oder teilweise an, so hat er sie
entsprechend dem vertraglichen Preis zu bezahlen.
Kapitel III Pflichten des Käufers
Artikel 53
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
Abschnitt l Zahlung des Kaufpreises
Artikel 54
Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen und die Formalitäten zu erfüllen, die nach Vertrag oder Gesetz erforderlich sind, damit Zahlung geleistet werden kann.
Artikel 55
Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne daß er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet, daß die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluß allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.
Artikel 56
Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware festgesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel nach dem Nettogewicht.
Artikel 57
1) Ist der Käufer
nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort
zu zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen:
a) am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,
b) wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten
zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.
2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung zusammenhängenden
Mehrkosten zu tragen, die durch einen Wechsel seiner
Niederlassung nach Vertragsabschluß entstehen.
Artikel 58
1) Ist der Käufer
nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit zu
zahlen, so hat er den Preis zu zahlen, sobald ihm der Verkäufer
entweder die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber
berechtigen, nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zur
Verfügung gestellt hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der
Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen.
2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann der
Verkäufer sie mit der Maßgabe versenden, daß die Ware oder die
Dokumente, die zur Verfügung darüber berechtigen, dem Käufer
nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind.
3) Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen,
bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen, es sei
denn, die von den Parteien vereinbarten Lieferungs- oder
Zahlungsmodalitäten bieten hierzu keine Gelegenheit.
Artikel 59
Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Formalitäten seitens des Verkäufers bedarf.
Abschnitt II Annahme
Artikel 60
Die Pflicht des
Käufers zur Annahme besteht darin,
a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm
erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung
ermöglicht wird, und
b) die Ware zu übernehmen.
Abschnitt III Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Artikel 61
1 ) Erfüllt der
Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem
Übereinkommen nicht, so kann der Verkäufer
a) die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;
b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
2) Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen,
nicht dadurch, daß er andere Rechte ausübt.
3) Übt der Verkäufer ein Recht wegen Vertragsverletzung aus, so
darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Käufer keine
zusätzliche Frist gewähren.
Artikel 62
Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist.
Artikel 63
1) Der Verkäufer kann
dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner
Pflichten setzen.
2) Der Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist kein Recht wegen
Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die
Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb
der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Verkäufer verliert
dadurch jedoch nicht das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter
Erfüllung zu verlangen.
Artikel 64
1) Der Verkäufer kann
die Aufhebung des Vertrages erklären,
a) wenn die Nichterfüllung einer dem Käufer nach dem Vertrag
oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt, oder
b) wenn der Käufer nicht innerhalb der vom Verkäufer nach
Artikel 63 Absatz 1 gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung
des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt oder wenn er
erklärt, daß er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun
wird.
2) Hat der Käufer den Kaufpreis gezahlt, so verliert jedoch der
Verkäufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,
wenn er
a) im Falle verspäteter Erfüllung durch den Käufer die
Aufhebung nicht erklärt, bevor er erfahren hat, daß erfüllt
worden ist, oder
b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter
Erfüllung durch den Käufer die Aufhebung nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit erklärt,
i) nachdem der Verkäufer die Vertragsverletzung kannte oder
kennen mußte, oder
ii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1 gesetzte
Nachfrist abgelaufen ist, oder nachdem der Käufer erklärt hat,
daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen
wird.
Artikel 65
1) Hat der Käufer
nach dem Vertrag die Form, die Masse oder andere Merkmale der
Ware näher zu spezifizieren und nimmt er diese Spezifizierung
nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer
angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den
Verkäufer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm
zustehenden sonstigen Rechte die Spezifizierung nach den
Bedürfnissen des Käufers, soweit ihm diese bekannt sind, selbst
vornehmen.
2) Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er
dem Käufer deren Einzelheiten mitzuteilen und ihm eine
angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren der Käufer eine
abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Macht der Käufer nach
Eingang einer solchen Mitteilung von dieser Möglichkeit
innerhalb der so gesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist die vom
Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.
Kapitel IV Übergang der Gefahr
Artikel 66
Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.
Artikel 67
1 ) Erfordert der
Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer
nicht verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so
geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß
dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den
Käufer übergeben wird. Hat der Verkäufer dem Beförderer die
Ware an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr
erst auf den Käufer über, wenn die Ware dem Beförderer an
diesem Ort übergeben wird. Ist der Verkäufer befugt, die
Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen,
zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf den Übergang
der Gefahr.
2) Die Gefahr geht jedoch erst auf den Käufer über, wenn die
Ware eindeutig dem Vertrag zugeordnet ist, sei es durch an der
Ware angebrachte Kennzeichen, durch Beförderungsdokumente, durch
eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise.
Artikel 68
Wird Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. Die Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Beförderer, der die Dokumente über den Beförderungsvertrag ausgestellt hat, von dem Käufer übernommen, falls die Umstände diesen Schluß nahelegen. Wenn dagegen der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrags wußte oder wissen mußte, daß die Ware untergegangen oder beschädigt war und er dies dem Käufer nicht offenbart hat, geht der Untergang oder die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers.
Artikel 69
1 ) In den durch
Artikel 67 und 68 nicht geregelten Fällen geht die Gefahr auf
den Käufer über, sobald er die Ware übernimmt oder, wenn er
sie nicht rechtzeitig übernimmt, in dem Zeitpunkt, in dem ihm
die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch Nichtannahme
eine Vertragsverletzung begeht.
2) Hat jedoch der Käufer die Ware an einem anderen Ort als einer
Niederlassung des Verkäufers zu übernehmen, so geht die Gefahr
über, sobald die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis
davon hat, daß ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.
3) Betrifft der Vertrag Ware, die noch nicht individualisiert
ist, so gilt sie erst dann als dem Käufer zur Verfügung
gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet worden ist.
Artikel 70
Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechte.
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt I Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen
Artikel 71
1) Eine Partei kann
die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach
Vertragsabschluß herausstellt, daß die andere Partei einen
wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird
a) wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Fähigkeit, den
Vertrag zu erfüllen, oder ihrer Zahlungsfähigkeit oder
b) wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung
oder bei der Erfüllung des Vertrages.
2) Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich die
in Absatz 1 bezeichneten Gründe herausstellen, so kann er sich
der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen, selbst wenn
der Käufer ein Dokument hat, das ihn berechtigt, die Ware zu
erlangen. Der vorliegende Absatz betrifft nur die Rechte auf die
Ware im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
3) Setzt eine Partei vor oder nach der Absendung der Ware die
Erfüllung aus, so hat sie dies der anderen Partei sofort
anzuzeigen; sie hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn die andere
Partei für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende
Sicherheit bietet.
Artikel 72
1 ) Ist schon vor dem
für die Vertragserfüllung festgesetzten Zeitpunkt
offensichtlich, daß eine Partei eine wesentliche
Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die
Aufhebung des Vertrages erklären.
2) Wenn es die Zeit erlaubt und es nach den Umständen
vernünftig ist, hat die Partei, welche die Aufhebung des
Vertrages erklären will, dies der anderen
Partei anzuzeigen, um ihr zu ermöglichen, für die Erfüllung
ihrer Pflichten ausreichende Sicherheit zu bieten.
3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die andere Partei erklärt
hat, daß sie ihre Pflichten nicht erfüllen wird.
Artikel 73
1) Sieht ein Vertrag
aufeinanderfolgende Lieferungen von Ware vor und begeht eine
Partei durch Nichterfüllung einer eine Teillieferung
betreffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung in bezug
auf diese Teillieferung, so kann die andere Partei die Aufhebung
des Vertrages in bezug auf diese Teillieferung erklären.
2) Gibt die Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden
Pflicht durch eine der Parteien der anderen Partei triftigen
Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche Vertragsverletzung in
bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist, so kann die
andere Partei innerhalb angemessener Frist die Aufhebung des
Vertrages für die Zukunft erklären.
3) Ein Käufer, der den Vertrag in bezug auf eine Lieferung als
aufgehoben erklärt, kann gleichzeitig die Aufhebung des
Vertrages in bezug auf bereits erhaltene Lieferungen oder in
bezug auf künftige Lieferungen erklären, wenn diese Lieferungen
wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nicht mehr
für den Zweck verwendet werden können, den die Parteien im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betracht gezogen haben.
Abschnitt II Schadenersatz
Artikel 74
Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die Vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.
Artikel 75
Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen Deckungsverkauf in ange messener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.
Artikel 76
1 ) Ist der Vertrag
aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die
Schadenersatz verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf
oder Deckungsverkauf nach Artikel 75 vorgenommen hat, den
Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem
Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren
Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen. Hat jedoch die Partei,
die Schadenersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben, nachdem sie
die Ware übernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der
Übernahme und nicht der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung.
2) Als Marktpreis im Sinne von Absatz 1 ist maßgebend der
Marktpreis, der an dem Ort gilt, an dem die Lieferung der Ware
hätte erfolgen sollen, oder, wenn dort ein Marktpreis nicht
besteht, der an einem angemessenen Ersatzort geltende Marktpreis;
dabei sind Unterschiede in den Kosten der Beförderung der Ware
zu berücksichtigen.
Artikel 77
Die Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu treffen. Versäumt sie dies, so kann die Vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um den der Verlust hätte verringert werden sollen.
Abschnitt III Zinsen
Artikel 78
Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.
Abschnitt IV Befreiungen
Artikel 79
1) Eine Partei hat
für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen,
wenn sie beweist, daß die Nichterfüllung auf einem außerhalb
ihres Einflußbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und daß
von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den
Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder
den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu
überwinden.
2) Beruht die Nichterfüllung einer Partei auf der
Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen sie sich zur
völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient, so ist
diese Partei von der Haftung nur befreit,
a) wenn sie nach Absatz 1 befreit ist und
b) wenn der Dritte selbst ebenfalls nach Absatz 1 befreit wäre,
sofern Absatz 1 auf ihn Anwendung fände.
3) Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für die
Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht.
4) Die Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und
seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit zu erfüllen der anderen
Partei mitzuteilen. Erhält die andere Partei die Mitteilung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die nicht
erfüllende Partei den Hinderungsgrund kannte oder kennen mußte,
so haftet sie für den aus diesem Nichterhalt entstehenden
Schaden.
5) Dieser Artikel hindert die Parteien nicht, ein anderes als das
Recht auszuüben, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu
verlangen.
Artikel 80
Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
Abschnitt V Wirkungen der Aufhebung
Artikel 81
1) Die Aufhebung des
Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit
Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die Aufhebung berührt
nicht Bestimmungen des Vertrages über die Beilegung von
Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrages, welche
die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung
regeln.
2) Hat eine Partei den Vertag ganz oder teilweise erfüllt, so
kann sie ihre Leistung von der anderen Partei zurückfordern.
Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die
Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.
Artikel 82
1) Der Käufer
verliert das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder
vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm
unmöglich ist, die Ware im wesentlichen in dem Zustand
zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.
2) Absatz 1 findet keine Anwendung,
a) wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im
wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer
sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des
Käufers beruht,
b) wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38
vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert
worden ist, oder
c) wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen
Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung
entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die
Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
Artikel 83
Der Käufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen Rechte, die ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zustehen.
Artikel 84
1) Hat der Verkäufer
den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der
Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.
2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller
Vorteile, die er aus der Ware oder einem Teil der Ware gezogen
hat,
a) wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muß oder
b) wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise
zurückzugeben oder sie ganz oder teilweise im wesentlichen in
dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, er aber
dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer
Ersatzlieferung verlangt hat.
Abschnitt VI Erhaltung der Ware
Artikel 85
Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an oder versäumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Artikel 86
(1) Hat der Käufer
die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag oder
diesem Übereinkommen bestehendes Zurückweisungsrecht
auszuüben, so hat er die den Umständen angemessenen Maßnahmen
zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware
zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine angemessenen
Aufwendungen erstattet hat.
(2) Ist die dem Käufer zugesandte Ware ihm am Bestimmungsort zur
Verfügung gestellt worden und übt er das Recht aus, sie
zurückzuweisen, so hat er sie für Rechnung des Verkäufers in
Besitz zu nehmen, sofern dies ohne Zahlung des Kaufpreises und
ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige
Kosten möglich ist. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer oder
eine Person, die befugt ist, die Ware für Rechnung des
Verkäufers in Obhut zu nehmen, am Bestimmungsort anwesend ist.
Nimmt der Käufer die Ware nach diesem Absatz in Besitz, so
werden seine Rechte und Pflichten durch Absatz 1 geregelt.
Artikel 87
Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Artikel 88
1) Eine Partei, die
nach Artikel 85 oder 86 zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist,
kann sie auf jede geeignete Weise verkaufen, wenn die andere
Partei die Inbesitznahme oder die Rücknahme der Ware oder die
Zahlung des Kaufpreises oder der Erhaltungskosten ungebührlich
hinauszögert, vorausgesetzt, daß sie der anderen Partei ihre
Verkaufsabsicht rechtzeitig angezeigt hat.
2) Ist die Ware einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder
würde ihre Erhaltung unverhältnismäßige Kosten verursachen,
so hat die Partei, der nach Artikel 85 oder 86 die Erhaltung der
Ware obliegt, sich in angemessener Weise um ihren Verkauf zu
bemühen. Soweit möglich, hat sie der anderen Partei ihre
Verkaufsabsicht anzuzeigen.
3) Hat eine Partei die Ware verkauft, so kann sie aus dem Erlös
des Verkaufs den Betrag behalten, der den angemessenen Kosten der
Erhaltung und des Verkaufs der Ware entspricht. Den Überschuß
schuldet sie der anderen Partei.
Teil IV Schlußbestimmungen
Artikel 89
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 90
Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Überein kommen geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten einer solchen Vereinbarung haben.
Artikel 91
1) Dieses
Übereinkommen liegt in der Schlußsitzung der Konferenz der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf zur Unterzeichnung auf und liegt dann bis 30. September
1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten
zur Unterzeichnung auf.
2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die nicht
Unterzeichnerstaaten sind, von dem Tag an zum Beitritt offen, an
dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-gungs- und
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 92
1) Ein Vertragsstaat
kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß Teil II dieses
Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist oder daß Teil III
dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist.
2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 zu Teil
II oder Teil III dieses Übereinkommens abgegeben hat, ist
hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil geregelt
werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als
Vertragsstaat im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten.
Artikel 93
1 ) Ein Vertragsstaat,
der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfaßt, in denen nach seiner
Verfassung auf die in diesem Übereinkommen geregelten
Gegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden,
kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß dieses
Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf
eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung
jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.
2) Die Erklärungen sind dem Depositar zu notifizieren und haben
ausdrücklich anzugeben, auf welche Gebietseinheiten das
Übereinkommen sich erstreckt.
3) Erstreckt sich das Übereinkommen dann als in einem
Vertragsstaat gelegen betrachtet, wenn sie in einer
Gebietseinheit liegt, auf die sich das Übereinkommen erstreckt.
4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so
erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten
dieses Staates.
Artikel 94
1) Zwei oder mehr
Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahekommende
Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem
Übereinkommen geregelt werden, können jederzeit erklären, daß
das Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluß keine
Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen
Staaten haben. Solche Erklärungen können als gemeinsame oder
als aufeinander bezogene einseitige Erklärungen abgegeben
werden.
2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in diesem
Übereinkommen geregelt werden, Rechtsvorschriften, die denen
eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr
nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß das
Übereinkommen auf Kaufverträge oder ihren Abschluß keine
Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen
Staaten haben.
3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2
bezieht, Vertragsstaat, so hat die Erklärung von dem Tag an, an
dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in Kraft
tritt, die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung,
vorausgesetzt, daß der neue Vertragsstaat sich einer solchen
Erklärung anschließt oder eine darauf bezogene einseitige
Erklärung abgibt.
Artikel 95
Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-gungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.
Artikel 96
Ein Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, daß die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.
Artikel 97
1 ) Erklärungen, die
nach diesem Übereinkommen bei der Unterzeichnung abgege ben
werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung.
2) Erklärungen und Bestätigungen von Erklärungen bedürfen der
Schriftform und sind dem Depositar zu notifizieren.
3) Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. Eine
Erklärung, die dem Depositar nach diesem Inkrafttreten
notifiziert wird, tritt jedoch am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach ihrem Eingang
beim Depositar folgt. Aufeinander bezogene einseitige
Erklärungen nach Artikel 94 werden am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach
Eingang der letzten Erklärung beim Depositar folgt.
4) Ein Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen
abgibt, kann sie jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete
schriftliche Notifikation zurücknehmen. Eine solche Rücknahme
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation
beim Depositar folgt.
5) Die Rücknahme einer nach Artikel 94 abgegebenen Erklärung
macht eine von einem anderen Staat nach Artikel 94 abgegebene,
darauf bezogene Erklärung von dem Tag an unwirksam, an dem die
Rücknahme wirksam wird.
Artikel 98
Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
Artikel 99
1 ) Vorbehaltlich des
Absatzes 6 tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Geneh-migungs-
oder Beitrittsurkunde einschließlich einer Urkunde, die eine
nach Artikel 92 abgegebene Erklärung enthält, folgt.
2) Wenn ein Staat dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der
zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm
beitritt, tritt dieses Übereinkommen mit Ausnahme des
ausgeschlossenen Teils für diesen Staat vorbehaltlich des
Absatzes 6 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
folgt.
3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt und Vertragsstaat des Haager
Übereinkommens vom I.Juli 1964 zur Einführung eines
Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Haager
Abschlußübereinkommen von 1964) oder des Haager Übereinkommens
vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Haager Kauf
rechtsübereinkommen von 1964) ist, kündigt gleichzeitig das
Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 oder das Haager
Abschlußübereinkommen von 1964 oder gegebenenfalls beide
Übereinkommen, indem er der Regierung der Niederlande die
Kündigung notifiziert.
4) Ein Vertragsstaat des Haager Kaufrechtsübereinkommens von
1964, der das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92 erklärt oder
erklärt hat, daß Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht
verbindlich ist, kündigt bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Kaufrechtsübereinkommen
von 1964, indem er der Regierung der Niederlande die Kündigung
notifiziert.
5) Ein Vertragsstaat des Haager Abschlußübereinkommens von
1964, der das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92 erklärt oder
erklärt hat, daß Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht
verbindlich ist, kündigt bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Abschlußübereinkommen
von 1964, indem er der Regierung der Niederlande die Kündigung
notifiziert.
6) Für die Zwecke dieses Artikels werden Ratifikationen,
Annahmen, Genehmigungen und Beitritte bezüglich dieses
Übereinkommens, die von Vertragsstaaten des Haager
Abschlußübereinkommens von 1964 oder des Haager
Kaufrechtsübereinkommens von 1964 vorgenommen werden, erst
wirksam, nachdem die erforderlichen Kündigungen durch diese
Staaten bezüglich der genannten Übereinkommen selbst wirksam
geworden sind. Der Depositar dieses Übereinkommens setzt sich
mit der Regierung der Niederlande als Depositar der
Übereinkommen von 1964 in Verbindung, um die hierfür notwendige
Koordinierung sicherzustellen.
Artikel 100
1) Dieses
Übereinkommen findet auf den Abschluß eines Vertrages nur
Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluß an oder nach
dem Tag gemacht wird, an dem das Übereinkommen für die in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in
Kraft tritt.
2) Dieses Übereinkommen findet nur auf Verträge Anwendung, die
an oder nach dem Tag geschlossen werden, an dem das
Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.
Artikel 101
1) Ein Vertragsstaat
kann dieses Übereinkommen oder dessen Teil II oder Teil III
durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen.
2) Eine Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation eine
längere Kündigungsfrist angegeben, so wird die Kündigung nach
Ablauf dieser längeren Frist nach Eingang der Notifikation beim
Depositar wirksam.
Geschehen zu Wien am 11. April 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.